Nach Auskunft des Bauaufsichtsamts Erlangen (Bayern) gilt derzeit (Stand 19.12.2022):
Zitat:

Bei einer Luft-Wärmepumpe handelt es sich üblicherweise nicht um ein Gebäude im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayBO, so dass sie nicht abstandsflächenrelevant nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 BayBO ist. Dafür fehlt es ganz regelmäßig bereits an der Betretbarkeit für Menschen. Nach unserer Einschätzung ist eine Luft-Wärmepumpe üblicherweise auch nicht als gebäudegleiche Anlage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO anzusehen. Dafür fehlt es bei einer üblich bemessenen Luft-Wärmepumpe an der einem Gebäude gleichkommenden räumlichen Ausdehnung.

Schutzzweck des Abstandsflächenrechts ist die ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude. Darüber hinaus dient es auch der Wahrung des Wohnfriedens. Letzterer Schutzzweck kann aber nicht dazu herangezogen werden, sämtliche gesetzlichen Vorgaben, die sich auf Dritte auswirken, zum Prüfprogramm des Abstandsflächenrechts zu machen. Dies gilt insbesondere für das Immissionsschutzrecht, das u.a. in der TA Lärm und den Immissionsschutzgesetzen verortet ist (so auch OLG München, Urt. v. 11.04.2018 – 3 U 3538/17; OLG Bamberg, Urt. v. 04.05.2021 – 5 U 176/20). Die von der Luft-Wärmepumpe ausgehenden Emissionen können daher lediglich im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme berücksichtigt werden, nicht aber im Rahmen des Abstandsflächenrechts.

Wir gehen daher zusammenfassend davon aus, dass eine übliche Luft-Wärmepumpe keine gebäudegleiche Wirkung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO entfaltet und daher keine Abstandsflächen auslöst.

Evtl. benötigt man noch die isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines gültigen Bebauungsplans, wenn die Wärmepumpe außerhalb der Baugrenzen aufgestellt werden soll.