Das BMWK hat am 8.9.2023 Eckpunkte der ab 2024 geplanten Förderung von GEG-Maßnahmen veröffentlicht, siehe Link.

Die wesentlichen Eckpunkte bei der geplanten Förderung des Austauschs alter Öl- und Gas-Heizungsanlagen durch Anlagen mit mindestens 65% Erneuerbarer Energie ab 1.1.2024 sind demnach:
• 30% Grundförderung für alle Wohn- und Nichtwohngebäude
• plus 30% einkommensabhängigen Bonus für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr
• plus 20% Klima-Geschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen (d.h. mindestens 20 Jahre alte Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung) für selbstnutzende Eigentümer. Ab 2028 wird dieser Bonus um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgesenkt.
• Die Boni sind kumulierbar bis zu einem maximalen Fördersatz von 70%.
Neu verfügbar wird ein Kreditangebot der KfW – zinsvergünstigt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr – für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen.

Inzwischen soll dieser Vorschlag durch die Beratung in den Bundestagsausschüssen noch verändert werden (Link). In der Diskussion sind jetzt eine Erhöhung des maximalen Fördersatzes auf 75% und des Geschwindigkeitsbonus auf 25% verbunden mit einer zeitlich früheren Reduktion schon ab 2026.

Eine endgültige Version sowie Details wie z.B. Nebenbedingungen für die Förderung von Wärmepumpen sind derzeit aber immer noch in der Abstimmung (Stand 27.10.2023).

Was nach bisherigen Informationen erkennbar ist: Es kann sich nachteilig auswirken, dass die maximal förderfähigen Investitionskosten für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus auf 30.000 EUR beschränkt werden (nach bisherigen Förderrichtlinien lag dieser Maximalbetrag bei 60.000 EUR). In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten je weitere Wohneinheit um 10.000 EUR.

Das bedeutet zum Beispiel, dass bei einem Fördersatz von 70% der maximale Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch im Einfamilienhaus 21.000 Euro beträgt, beim Fördersatz von 50% (z.B. ohne einkommensabhängigen Bonus) jedoch nur 15.000 EUR.
Wenn in einem solchen Fall die geplanten Projektkosten mehr als 30.000 EUR betragen, lassen sich eventuell durch Verhandlung mit den Anbietern Reduzierungen erreichen (was angesichts der angespannten Marktlage politisch durchaus erwünscht ist).

Im Einzelfall kann die Förderung nach den bisherigen Richtlinien von 2023 oder auch den zukünftigen Regelungen vorteilhafter sein. Wenn die endgültigen Förderbedingungen vorliegen, sollte der Interessent rechtzeitig vor Jahresende 2023 die Auswirkung auf seinen Fall durchrechnen und im Zweifelsfall noch im Jahr 2023 einen Online-Antrag nach alten Richtlinien stellen.