Da Baurecht Ländersache ist, gibt es derzeit keine bundesheitlichen Regelungen zu den Mindestabständen von Wärmepumpen zur Grundstücksgrenze. Die maßgeblichen Regelungen dafür trifft die jeweilige Landesbauordnung, bzw. die sie interpretierenden Behörden und Gerichte.

Der Mindestabstand von 3m zum Nachbargrundstück gilt laut Bayerischer Bauordnung für alle baulichen Anlagen „mit gebäudegleicher Wirkung“.
Lange war rechtlich umstritten, ob dazu auch außen aufgestellte Wärmepumpen gehören.

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat kürzlich in einem Rundschreiben an die Bezirksregierungen und die unteren Bauaufsichtsbehörden vom 24.07.2023
klargestellt:
„Die von der Luftwärmepumpe ausgehenden Emissionen können […] lediglich im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme berücksichtigt werden, nicht aber im Rahmen des Abstandsflächenrechts.“

Damit ist die pauschale Abstandsflächenregelung nach Auffassung der bayerischen Staatsregierung hinfällig. Der Imissionsschutz ist nach dieser Auffassung durch die TA Lärm und das Imissionsschutzgesetz sichergestellt, die weiterhin eingehalten werden müssen.